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Unsere Satzung

Soweit personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form aufgeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

  1. Der Verein trägt den Namen „hilfreich“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kleve.
  3. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kleve eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V.".
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


  1. Zweck des Vereins ist die unmittelbare, wirtschaftliche, materielle, ideelle oder finanzielle, Unterstützung von Menschen, die von Armut betroffen bzw. von Armut bedroht sind. Die Hilfen erfolgen als Ergänzung zu ausgeschöpften gesetzlichen und kommunalen Leistungen.
  2. Neben der individuellen Unterstützung bezweckt er die Stärkung der Eigenverantwortung und Eigeninitiative sowie die Erbringung eines materiellen oder immateriellen Eigenanteils der Antragsteller. Der Verein prüft Anfragen, die an ihn über Kooperationspartner (Wohlfahrtsverbände, Jugend-/ Sozialämter, Stadtteilvereine, Schulen, Kindertagesstätten, etc.) oder einzelne Bürger herangetragen werden, und versucht zeitnah zu helfen.
  3. Zur Verwirklichung seiner Ziele sammelt der Verein Geld- und Sachspenden von Bürgern, Unternehmen und Kooperationspartnern und setzt diese für seine Ziele ein. Außerdem organisiert, koordiniert und vermittelt er Veranstaltungen und Angebote für von Armut betroffene bzw. von Armut bedrohte Menschen.
  4. Der Tätigkeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet aller 16 Kommunen des Kreises Kleve.


  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 52 AO) in den jeweils gültigen Fassungen.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.


  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über den Antrag nach freiem Ermessen, das keiner Begründung bedarf, entscheidet. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Aufnahmeantragsteller eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die über den Aufnahmeantrag entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Der Austritt wird erklärt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und ist schriftlich bis spätestens zum 30.11. eines Jahres gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder Rückzahlung geleisteter Beiträge.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit gegeben werden, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens 2 Wochen zuvor mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.


Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 9). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Höhe des Beitrages bestimmt jedes Mitglied selbst. Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Mindestbeitrag darf jedoch nicht unterschritten werden.


Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung


  1. Vorstand i.S. des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende sowie der 3. Vorsitzende. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils alleinvertretungsberechtigt und befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB.
  2. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere Aufgaben:  a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,  b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,  c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,  d) die Aufnahme neuer Mitglieder,  e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet die Mitwirkung im Vorstand.
  4. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl und vorzeitige Abberufung der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Sie müssen Amtsgeschäfte ordentlich und zeitnah übergeben. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen, der an den Vorstandssitzungen teilnahmeberechtigt ist. Dieser legt zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Geschäftsbericht vor, welcher auch vor der Mitgliederversammlung vorzutragen ist.
  6. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens dreimal statt, sowie nach Bedarf. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung der Einladungsfrist von mindestens zehn Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandssitzungen sind in ihrem wesentlichen Verlauf und Inhalt zu protokollieren.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  8. Die Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.


  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Mitarbeitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorstand.
  4. Die Geschäftsführung leitet den Verein ggf. nach Maßgabe der vom Vorstand festgelegten Grundsätze und Richtlinien in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und der Vereinssatzung. Sie hat das Recht und die Pflicht, das Erforderliche zur Erfüllung der ihr übertragenden Aufgaben zu veranlassen und durchzuführen und ist für die laufenden Geschäfte und die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsorgane verantwortlich.  Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere:  a) Ausführung des operativen Geschäftes  b) Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung  c) Vorbereitung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.  d) Die Geschäftsführung nimmt grundsätzlich an den Sitzungen und Versammlungen mit beratender Stimme teil. 
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. 
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  7. Die Haftung der Mitglieder der Vereinsorgane, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.


  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Soweit die Umstände dies zulassen, ist die regelmäßige Einladungsfrist einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine Ergänzung der Tagesordnung durch die Vereinsmitglieder ist innerhalb von 5 Tagen nach Einladung beim Vorstand schriftlich zu beantragen, damit auch die beantragten neuen Tagesordnungspunkte allen Mitgliedern 5 Tage vor dem Sitzungstermin noch zugesandt werden können. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Datum des E-Mail-Versandes. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt für die Dauer von jeweils zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:  a) Aufgaben des Vereins  b) Mitgliedsbeiträge  c) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder  d) Entgegennahme der Berichte und Entlastung des Vorstands e)  Wahl der Kassenprüfer  f) Aufnahme von Darlehen  g) Satzungsänderungen  h) Auflösung des Vereins
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die wesentlichen Inhalte sowie der Verlauf der Mitgliederversammlung werden protokolliert.


  1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.


  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an den Kreis Kleve. Die Mittel dürfen ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Jugendhilfezwecke in den 16 Kommunen des Kreises Kleve im Sinne der Ziele des §2 verwendet werden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden sollte. 


Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält. 


Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung angenommen und tritt damit mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Kleve, den 26.06.2023


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